Bauleitplanung der Gemeinde Putzbrunn

Aufgabe der Bauleitplanung

Die Ortsplanung ist gemäß Art. 28 Grundgesetz und Art. 83 Bayerische Verfassung Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Wesentliche Instrumente der Ortsplanung sind die Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne), die gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind. Sobald und so weit es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind von der einzelnen Gemeinde ein Landschaftsplan (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)) und Grünordnungspläne (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetzes - BayNatSchG) in der Fassung vom 23. Februar 2011 (GVBl. Nr. 4/2011, S. 82 ff.) aufzustellen.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Der Flächennutzungsplan bereitet die spätere Bodennutzung vor, während mit dem Bebauungsplan die Nutzung für alle verbindlich geregelt wird. (§ 1 Abs. 1 u. 2 BauGB).

Das Baugesetzbuch verwendet den - im engen wörtlichen Sinne oft missverstandenen - Begriff der „städtebaulichen" Entwicklung und Ordnung für die ortsplanerisch-räumliche Entwicklung und Ordnung aller Gemeinden, also nicht nur der Städte.

Bauleitpläne haben die Gemeinden aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Planungshoheit der Gemeinden schließt die Pflicht ein, Bauleitpläne stets dann aufzustellen, wenn ein Bedürfnis dafür vorliegt. Dies ist (immer) regelmäßig dann der Fall, wenn die beabsichtigte oder die zu erwartende städtebauliche Entwicklung der Gemeinde voraussichtlich zu einer wesentlichen Veränderung der baulichen oder sonstigen Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde führt oder wenn es aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig wird, die örtliche räumliche Entwicklung zu ordnen. Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen kann auch erforderlich sein, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung an die Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).

Auch wenn zu erwarten ist, dass Maßnahmen des überörtlichen Straßen- und Verkehrsbaus, des Bildungswesens, der Wasserwirtschaft, zur Verbesserung der Agrarstruktur oder sonstige Maßnahmen anderer Aufgabenträger zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob Bauleitpläne (ggf. mit Landschaftsplan oder Grünordnungsplänen) aufzustellen oder zu ändern sind. Ortsplanung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe Planungserfordernis

Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Enthält der Flächennutzungsplan als Bestandteil einen Landschaftsplan, wird dies zweckmäßigerweise als „Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan" bzw. auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung als „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan" bezeichnet. Weitere Vorschriften über die Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen enthält die Baunutzungsverordnung - BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548); Vorschriften über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die zeichnerische Darstellung enthält die Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).

Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. 1 BauGB). Er ist die zusammenfassende räumliche Planungsstufe auf der örtlichen Ebene und gibt auch Aufschluss über die Maßnahmen und Nutzungsregelungen anderer Planungsträger, die sich im Gemeindegebiet räumlich auswirken.

Der Flächennutzungsplan ist ein Plan, der die Gemeinde und die an seiner Aufstellung beteiligten öffentlichen Planungsträger bindet, soweit sie ihm nicht widersprochen haben (§ 7 BauGB). Unmittelbar baurechtsgestaltende Wirkung hat er nur, wenn und soweit er Darstellungen von Konzentrationsflächen gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Er hat dem Einzelnen gegenüber aber meistens keine unmittelbare Rechtswirkung (Ausnahme z.B.: Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB).

Bebauungspläne sind gemeindliche Satzungen. Grundsätzlich sind sie gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Widerspricht der Bebauungsplan dem Flächennutzungsplan, so muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Der Bebauungsplan enthält die für jedermann rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

Die Gemeinden haben gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG Landschaftspläne und Grünordnungspläne zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufzustellen, sobald und soweit die in § 11 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bzw. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayNatSchG genannten Voraussetzungen vorliegen. Üblicherweise werden diese Pläne parallel zur Bauleitplanung erstellt bzw. geändert. Die Landschaftsplanung ist damit in die Rechtsvorschriften und das Aufstellungsverfahren der Bauleitplanung eingebunden und nimmt an deren Rechtswirkungen teil (vgl. Kapitel II 2 und III 2/4 Landschafts- und Grünordnungsplanung). Hat die Gemeinde nach Art. 4 Abs. 3 BayNatSchG einen Landschaftsplan oder Grünordnungsplan aufzustellen, obgleich ein Bauleitplan nicht erforderlich ist, so gelten gem. Art. 4 Abs. 3 S. 2 BayNatSchG für das Verfahren zur Aufstellung und Genehmigung dieser Pläne die Vorschriften für Bauleitpläne entsprechend. Der Landschaftsplan hat dabei die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplans, der Grünordnungsplan die Rechtswirkung eines Bebauungsplans (vgl. Anhang weitere Arbeitshilfen - Kommunale Landschaftsplanung in Bayern). Rechtsnatur des Flächennutzungsplans, Rechtsnatur des Bebauungsplans, Landschaftsplan und Grünordnungsplan.